c) Zunächst ist festzuhalten, dass X. erstmals mit Schreiben vom 14. Juni 2002 (act. 30) geltend machte, es sei nicht beweisbar, dass er zum Zeitpunkt der Messung gefahren sei. Wie sich aus den Akten ergibt, brachte er im Gerichtsverfahren vor dem Bezirksgerichtsausschuss Moesa vor, dass nicht er, sondern seine Mutter D. das Fahrzeug gelenkt habe. Im Verlauf des Berufungsverfahrens wurde sodann D. rechtshilfeweise einvernommen, welche zu Protokoll gab, dass nicht sie, sondern die Lebenspartnerin ihres Sohnes, B., im fraglichen Zeitpunkt am Steuer gesessen habe.