PKG 1993 Nr. 28). Art. 6 Ziff. 3 EMRK geht in seiner Tragweite nicht über die in Art. 29 BV statuierten Verfahrensgarantien hinaus. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 118 Ia 17 E. 1a S. 18). Doch können nach der Rechtsprechung Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens ausnahmsweise dann geheilt wer- 9