Grundlegendes Element des dem Angeschuldigten durch diese Vorschrift eingeräumten Anspruchs auf ein „fair hearing“ (wie es im englischen Originaltext heisst) oder (nach deutscher Übersetzung) auf Anhörung in billiger Weise, bildet die Garantie, dass der Angeklagte seine Sache dem Gericht in ausreichender, angemessener Weise vortragen kann und gegenüber der Anklagebehörde nicht benachteiligt wird. Dem Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren und auf wirksame Verteidigung entspricht die Pflicht der Gerichte, dafür zu sorgen, dass der Angeklagte diese Rechte auch wirklich wahrnehmen kann (BGE 113 Ia 218 E. 3c S. 222; PKG 1993 Nr. 28).