3. Der Berufungskläger beanstandet, dass er der Einvernahme seiner Lebenspartnerin B. vom 21. Juni 2004 vor dem Polizeipräsidium G. nicht beiwohnen durfte. Da keine weitere Konfronteinvernahme stattgefunden habe und er somit auch nicht die Möglichkeit gehabt habe, B. Ergänzungsfragen zu stellen, dürften deren Aussagen im Verfahren gegen ihn nicht verwendet werden.