2 SVG von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Dem Angeklagten seien keine Verfahrens- und Gerichtskosten aufzuerlegen und er sei angemessen zu entschädigen.“ In seinem Schlusswort verwies X. nochmals auf die Ausführungen seines Rechtsvertreters. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, im Rahmen der richterlichen Befragung und des Plädoyers sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :