Ausserdem stelle sich noch die Frage, ob die Geschwindigkeitsmessung korrekt erfolgt sei. Die genaue Messposition sei nämlich nicht bekannt gewesen, weshalb auch nicht überprüft werden könne, ob das Gerät korrekt positioniert und bedient worden sei. Der private Verteidiger stellte abschliessend die folgenden Anträge: „1. Das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben. 2. Der Angeklagte sei der groben Verkehrsregelverletzung von Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG von Schuld und Strafe freizusprechen.