Der private Verteidiger von X. betonte nochmals, dass ein Fahrerwechsel aufgrund der bekannten Zeitangaben durchaus durchführbar gewesen sei, was auch der von der Polizei vorgenommene Test sowie die durch den Berufungskläger erstellte Berechnung belegen würden. Der Polizeitest habe zudem ergeben, dass auch das Anhalten an den beiden fraglichen Örtlichkeiten möglich gewesen sei. Der Beweis, dass der Berufungskläger das Fahrzeug im Messzeitpunkt gelenkt habe, könne daher nicht erbracht werden und X. sei bereits aus diesem Grund freizusprechen. Ausserdem stelle sich noch die Frage, ob die Geschwindigkeitsmessung korrekt erfolgt sei.