Gleichzeitig wurde mit der Stellungnahme eine Fotodokumentation mit Kommentar und Berechnung von X. vom 29. April 2003 eingereicht. Um die Möglichkeit zu erhalten, D. und B. anlässlich einer mündlichen Berufungsverhandlung befragen zu können, wurde der Termin der mündlichen Berufungsverhandlung - ein früherer Termin war wegen einer Schwangerschaft von B. und wegen anderweitiger Beanspruchung von X. nicht festlegbar - in Absprache mit dem Verteidiger von X. schliesslich auf den 29. Juli 2005 angesetzt. Dies in der Erwartung, dass D. und B. an der mündlichen Berufungsverhandlung zwecks Befragung ebenfalls teilnehmen würden.