H. Mit Stellungnahme vom 13. August 2004 hielt X. an seinem Rechtsbegehren gemäss Berufung vom 11. Dezember 2002 fest, mit Ausnahme von Ziffer 3 des Rechtsbegehrens, welches er wie folgt formulierte: „Eventuell sei die polizeipräsidiale Einvernahme der Mitangeschuldigten B. zu wiederholen und dem Angeklagten X. dabei die Möglichkeit einzuräumen, an dieser Einvernahme teilzunehmen und der Mitangeschuldigten Ergänzungsfragen zu stellen.“