145 Abs. 3 StPO erneut und wies die Strafsache zur Ergänzung des Beweisverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück. Nach Ansicht des Kantonsgerichtsausschusses bestünden nach wie vor nicht unerhebliche Zweifel darüber, welcher der Fahrzeuginsassen zum Zeitpunkt der Radarmessung das Fahrzeug lenkte. Diese Zweifel könnten indessen durch eine Einvernahme von B. ausgeräumt werden. Gestützt darauf wurde B. am 21. Juni 2004 rechtshilfeweise durch das Polizeipräsidium G. zur Sache befragt; sie konnte sich jedoch nicht mehr an den Vorfall erinnern. Auch konnte sie sich nicht daran erinnern, schon einmal zusammen mit der Mutter von X. im gleichen Personenwagen gefahren zu sein.