Er habe die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht seiner Mutter anlasten wollen. Um sie nicht zu belasten, habe er zu Beginn der Strafuntersuchung das Stattfinden eines Fahrerwechsels nicht ausdrücklich geltend gemacht. Nach der Einvernahme von D. stehe nun aber fest, dass X. das Fahrzeug zur fraglichen Zeit nicht gelenkt habe. B. sei in der zweiten Septemberhälfte 2003 ortsabwesend gewesen und habe daher den Zeugeneinvernahmetermin nicht wahrnehmen können. Sie sei jedoch durchaus zur Aussage bereit. Sollte X. nicht bereits aufgrund der übrigen Untersuchungsergebnisse freigesprochen werden, sei B. zur Sache zu befragen.