G. Am 15. Dezember 2003 reichte X. eine Vernehmlassung zum ergänzten Untersuchungsergebnis ein, verbunden mit dem Antrag, eventualiter sei B. zur Sache zu befragen. Der Berufungskläger machte unter anderem geltend, dass die Geschehnisse vom 30. Mai 2001 - der sehr nah auffahrende, aufblinkende und hupende weisse Personenwagen und der darauf folgende Fahrerwechsel - schnell und überhastet erfolgt seien. Dies erkläre, weshalb X. nach seinem Erinnerungsbild die Auffassung vertreten habe, dass seine Mutter zum Messzeitpunkt das Fahrzeug gelenkt habe. Er habe die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht seiner Mutter anlasten wollen.