Im Rahmen der Untersuchungsergänzung wurde unter anderem D. vom Polizeipräsidium G. rechtshilfeweise einvernommen. Anlässlich dieser Einvernahme gab D. zu Protokoll, dass sich zum Zeitpunkt der Radarmessung drei Personen im Auto befunden hätten. B., die Lebensgefährtin von X., habe das Fahrzeug gelenkt. In der Folge wurde B. vom Polizeipräsidium G. ebenfalls zur Einvernahme vorgeladen. Diese blieb jedoch dem anberaumten Einvernahmetermin fern. Das Polizeipräsidium G. vermerkte dazu, dass B. möglicherweise die Post nicht erhalten habe oder dass sie gegebenenfalls im gegenwärtigen Ermittlungsstand keine Sachdarstellung abgeben wolle.