F. Mit Beschluss vom 23. Januar 2003, mitgeteilt am 11. Februar 2003 vertagte der Kantonsgerichtsausschuss die Verhandlung gestützt auf Art. 145 Abs. 3 StPO und wies die Strafsache zur Ergänzung des Beweisverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück. Es bestünden sowohl in Bezug auf die Identität des Lenkers zum Zeitpunkt der Messung als auch bezüglich der Richtigkeit des Messergebnisses erhebliche Zweifel an der Sachlage. Diese Zweifel seien durch weitere Untersuchungen auszuräumen. Insbesondere sei D. zum Fahrerwechsel, Kpl E. zur Messung und Kpl F. zum Protokoll vom 30. Mai 2001 zu befragen.