Das Leerfoto nach dem Fotobild des PW Mercedes von D. beweise, dass beim Fotobild Nr. 30 eine Reflexion stattgefunden habe, was seinerseits auf einen Winkelfehler hinweise. Die Vorinstanz habe, indem sie diese Umstände unbeachtet liess, wiederum gegen die Unschuldsvermutung und das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen. 5