X. beanstandete insbesondere die fehlende Einvernahme seiner Mutter D.. Obwohl er stets bestritten habe, zum Zeitpunkt der Radarmessung das Fahrzeug gelenkt zu haben, sei die ebenfalls im Fahrzeug anwesende D. nie zum Vorfall befragt worden. Dadurch sei sowohl die Maxime der Unschuldsvermutung wie auch das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verletzt worden. Zudem rügte der Berufungskläger einen Messwinkelfehler. Das Leerfoto nach dem Fotobild des PW Mercedes von D. beweise, dass beim Fotobild Nr. 30 eine Reflexion stattgefunden habe, was seinerseits auf einen Winkelfehler hinweise.