E. Gegen dieses Urteil liess X. am 11. Dezember 2002 beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung einreichen. Dabei stellte er folgende Rechtsbegehren: „1. Das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Moesa vom 15.11. / 20.11.2002 sei aufzuheben. 2. Der Angeklagte X. sei der groben Verkehrsregelverletzung von Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Eventuell sei das Strafverfahren gegen X. auszusetzen und die Sache zur Ergänzung der Untersuchung an die zuständige Untersuchungsbehörde zurückzuweisen.