Cassa del Tribunale distrettuale Moesa entro 60 giorni dalla crescita in giudicato della sentenza. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung).“ Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass die am 14. Juni 2002 erstmals vorgebrachten Ausführungen zum Fahrerwechsel unglaubhaft seien. Darüber hinaus berief sich das Gericht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung bezüglich Geschwindigkeitskontrollen und wies darauf hin, dass vorliegend für eine Fehlmessung keine Anhaltspunkte vorhanden seien.