Gegen diesen Entscheid erhob X. am 1. Februar 2002 Einsprache. Nach ergänzter Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden schliesslich mit Verfügung vom 10. Juli 2002 beim Bezirksgerichtsausschuss Moesa Anklage wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG.