Das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden verfügte daraufhin mit Entscheid vom 14. November 2001 die Aberkennung des ausländischen Fahrausweises für die Dauer eines Monats. Gegen diesen Entscheid legte der Berufungskläger eine Beschwerde beim Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement des Kantons Graubünden ein. Das Administrativverfahren wurde indessen im Hinblick auf den Ausgang des hängigen Strafverfahrens sistiert. 3