{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-07-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-48_2005-07-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_48_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767b009ad39cec5eb60fa8395bc63a205c64800ac9a5dcb9c3c9fafe2e3b0f7bd7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767b009ad39cec5eb60fa8395bc63a205c64800ac9a5dcb9c3c9fafe2e3b0f7bd7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_48", "Checksum": "5a289de3f25e87224c02f0eb424abcff"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 29.07.2005 SB 2002 48"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 29.07.2005 SB 2002 48"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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In Kenntnis dieser strengen Praxis verzichtete der Rechtsvertreter des Berufungsklägers denn auch, sich über die rechtliche Qualifikation der Geschwindigkeitsüberschreitung zu äussern (siehe Plädoyer S. 4). Aus diesen Gründen kann\ndiesbezüglich ebenfalls auf weitere Ausführungen verzichtet werden.\n\n8. Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung setzt der\nKantonsgerichtsausschuss sein Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz und\nwendet die Regeln über die Strafzumessung selbstständig an. Er misst die Strafe\nnach dem Verschulden des Täters zu, wobei er die Beweggründe, das Vorleben\nund die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen berücksichtigt (Art. 63 StGB).\nGemäss bundesgerichtlicher Praxis muss sich der Begriff des Verschuldens auf den\ngesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Bei der Tatkomponente sind insbesondere das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art\nund Weise seiner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat und die Beweggründe, die Art. 63 StGB ausdrücklich erwähnt, zu beachten.\nDie Täterkomponente erfasst demgegenüber das Vorleben, insbesondere auch allfällige Vorstrafen, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im\nStrafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit. Innerhalb\ndes gesetzlichen Strafrahmens ist ohne Bindung an feste Regeln die verschuldensgerechte Strafe zu finden. Der Betrag einer Busse ist so zu bemessen, dass der\nSchuldige die seinem Verschulden angemessene Einbusse erleidet. Es müssen\ninsbesondere das Einkommen, das Vermögen und die Familienpflichten berücksichtigt werden (Art. 48 Ziff. 2 StGB). Damit wird nicht von der allgemeinen Strafzumessungsregel des Art. 63 StGB abgewichen, sondern diese wird im Hinblick auf\ndie Besonderheiten der Busse verdeutlicht. Auch bei der Bemessung der Busse ist\nalso zunächst das Verschulden des Täters zu ermitteln. Alsdann ist die Busse in\nBeachtung der in Art. 48 Ziff. 2 Abs. 2 StGB genannten Kriterien festzusetzen (BGE\nvgl. zum Ganzen BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 20 mit weiteren Hinweisen).\n\nDas Verschulden des Berufungsklägers wiegt nicht leicht, muss er sich doch\nden Vorwurf der groben Fahrlässigkeit bei der Verletzung von Art. 27 Abs. 1 SVG\nund Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG gefallen lassen. Durch\nsein rücksichtsloses Verhalten hat er die Gefährdung der anderen Verkehrsteilneh-\n25\n\nmer zumindest grob pflichtwidrig nicht bedacht. Sein Verschulden wiegt umso\nschwerer, als es ihm ein Leichtes gewesen wäre, die Verkehrsregelverletzung zu\nvermeiden, und er zudem ohne nachvollziehbare Beweggründe handelte. Strafmindernd sind die Vorstrafenlosigkeit sowie der einwandfreie automobilistische und zivile Leumund zu veranschlagen. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe liegen keine vor. Die Uneinsichtigkeit des Berufungsklägers kann zwar nicht straferhöhend bewertet werden, allerdings kann X. aufgrund seiner fehlenden Einsicht im\nStrafverfahren auch nicht mit besonderer Milde rechnen (vgl. Stratenwerth, Allgemeiner Teil II, 1989, S. 241). Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände sowie\nsämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint dem Kantonsgerichtsausschuss die\nvon der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 800.-- als dem Verschulden und\nden persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen.\n\n9. Das vorinstanzliche Urteil erweist sich somit als rechtmässig und die\nBerufung ist abzuweisen. Es hat daher auch beim vorinstanzlichen Kostenspruch\nzu bleiben (vgl. Art. 158 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 160 Abs. 1 StPO vollumfänglich dem\nBerufungskläger aufzuerlegen. Diese sind mit Fr. 4'000.-- zu veranschlagen, zumal\nsich der Kantonsgerichtsausschuss drei Mal (zwei Beschlüsse und ein Urteil) mit\nder Sache zu befassen hatte. Auch die im Berufungsverfahren zusätzlich erwachsenen Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 1'470.--\ngehen zu Lasten von X..\n26\n\nDemnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :\n\n1. Die Berufung wird abgewiesen.\n\n2. Die im Berufungsverfahren zusätzlich erwachsenen Untersuchungskosten\nder Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 1'470.-- sowie die Kosten des\nBerufungsverfahrens von Fr. 4'000.-- gehen zu Lasten von X..\n\n3. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des\nschweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde\ngelten die Art. 268 ff. BStP.\n\n4. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden\nDer Vizepräsident: Die Aktuarin:\n"}