{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-07-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-48_2005-07-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_48_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767b009ad39cec5eb60fa8395bc63a205c64800ac9a5dcb9c3c9fafe2e3b0f7bd7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767b009ad39cec5eb60fa8395bc63a205c64800ac9a5dcb9c3c9fafe2e3b0f7bd7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_48", "Checksum": "5a289de3f25e87224c02f0eb424abcff"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 29.07.2005 SB 2002 48"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 29.07.2005 SB 2002 48"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Dieser sei mittels eingefräster Ecken in der Kamera-Filmbühne markiert. Eine Verwechslung wie auch eine Reflexion könne somit klar ausgeschlossen\nwerden. Zudem hätten sich weder andere Fahrzeuge noch Leitplanken oder ähnliches im Sendebereich des Dopplersignals befunden. Hinsichtlich des Einwandes\ndes Berufungsklägers betreffend das Leerfoto wird dargelegt, dass zu Beginn einer\njeden Messung nach dem Selbsttest durch das Gerät drei Fotoaufnahmen gemacht\nwürden. Diese erfolgten ohne das Doppler-Messsignal, wobei in der Dateneinblendung links jeweils die Zahl 8888 erscheine. Am Ende einer Messung werde durch\nden Bediener manuell nochmals ein leeres Fotobild ausgelöst, wobei wiederum die\nZahl 8888 in der Dateneinblendung erscheine. Um diese Fotografie handle es sich\nbei der vom Berufungskläger angesprochenen Aufnahme. Damit steht fest, dass es\nsich beim Leerfoto nicht um eine durch Reflexionen ausgelöste Aufnahme handelt,\nsondern um ein manuell durch den zuständigen Polizeibeamten ausgelöstes Foto.\nDass die Messung - wie der Berufungskläger ausserdem geltend macht - durch ein\nFahrzeug im reflektierten Radarstrahl ausgelöst worden ist, kann ebenfalls ausgeschlossen werden, zumal auf den Radarfotos keine weiteren Fahrzeuge erkennbar\nsind und auch der Printerstreifen (act. 55.6) belegt, dass sich unmittelbar vor X. kein\nanderes Fahrzeug befand.\n\nd) Wie jedes andere Beweismittel unterliegt auch das Gutachten der\nfreien richterlichen Beweiswürdigung. Das Gericht ist also nicht an den Befund oder\ndie Meinungsäusserung des Sachverständigen gebunden. Dennoch ist die freie\nrichterliche Würdigung von Gutachten in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung\ninsofern eingeschränkt worden, als sich der Richter nur aus triftigen Gründen von\nden Schlussfolgerungen einer Expertise entfernen darf und seine abweichende Meinung zu begründen hat (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O. § 64 N 17 ff.; BGE 129 I\n49 E. 4 S. 57 ff.) Im vorliegenden Fall bestehen für den Kantonsgerichtsausschuss\nkeine solchen triftigen Gründe, welche ein Abweichen von den Feststellungen des\nbeigezogenen Sachverständigen der Kantonspolizei - welcher im Übrigen auf die\nStraffolgen von Art. 307 StGB im Falle eines wissentlich falschen Berichts oder Gutachtens aufmerksam gemacht wurde (act. 53) - rechtfertigen würden, zumal die\ndarin gezogenen Schlussfolgerungen widerspruchsfrei und nachvollziehbar erscheinen. Auch die von X. ins Recht gelegten Zeitungsberichte vermögen daran\n23\n\nnichts zu ändern, schliesst der Gutachter das Vorliegen der in den Berichten beschriebenen möglichen Fehlerquellen doch gerade aus. Damit steht fest, dass die\nMessung weisungskonform und korrekt durchgeführt worden ist und somit X. auf\ndem fraglichen Streckenabschnitt mit 120 km/h anstelle der erlaubten 80 km/h gefahren ist. Nach Abzug der Toleranzmarge von 6 km/h ergibt dies eine rechtlich relevante Geschwindigkeitsüberschreitung von 34 km/h.\n\n7.a) Signale und Markierungen sind zu befolgen (Art. 27 Abs. 1 SVG). Ausserdem ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den\nStrassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen (Art. 32 Abs. 1 SVG). Aus dem Polizeirapport vom 2. Juli 2001 (act. 2) ergibt sich, dass es sich bei der Strasse am Ort der\nMessstelle um eine Autostrasse handelte. Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit\nauf dem fraglichen Streckenabschnitt betrug 80 km/h. Indem nun der Berufungskläger am 30. Mai 2001 um 15.07 Uhr die Autostrasse A13 am Messort erwiesenermassen mit 120 km/h befuhr, überschritt er die signalisierte Höchstgeschwindigkeit\nnach Abzug der Sicherheitsmarge um 34 km/h und verletzte daher augenscheinlich\nArt. 27 Abs. 1 SVG. Mit seiner Fahrweise handelte er aber auch entgegen Art. 32\nAbs. 1 SVG, denn eine Geschwindigkeit, die sich dermassen ausserhalb der geltenden Höchstgeschwindigkeit bewegt, ist von vornherein nicht den Umständen angepasst. Der Berufungskläger hat daher mit seiner Fahrweise gegen Art. 27 Abs. 1\nund Art. 32 Abs. 1 SVG verstossen.\n\nb) Ist eine Verletzung von Verkehrsregeln zu bejahen, ist alsdann zu prüfen, ob es sich hierbei um eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art.\n27 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG handelt,\noder ob Art. 90 Ziff. 2 SVG zum Tragen kommt, der Verstoss somit als grobe Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren ist.\n\nWird auf einer nicht richtungsgetrennten Autostrasse die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 30 km/h oder mehr überschritten, ist eine erhöhte\nabstrakte Gefahr zu bejahen, da die Möglichkeit der konkreten Gefährdung anderer\nVerkehrsteilnehmer nahe liegt. Bei einer derartigen Geschwindigkeit besteht insbesondere ein erhebliches Risiko, dass der Lenker bei einem überraschenden Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer, wie etwa dem Wechsel auf die Überholspur, oder\nbei Hindernissen (Steine, Öllache usw.) nicht mehr sachgerecht reagieren kann und\nes deshalb zu einem Unfall kommt, bei dem Fahrzeuge auf die Gegenfahrbahn geraten. Ebenso kann bei einem solchen Tempo bereits eine vorübergehende Unaufmerksamkeit für eine Kollision auch mit entgegenkommenden Fahrzeugen genügen\n24\n\n"}