{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-07-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-48_2005-07-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_48_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767b009ad39cec5eb60fa8395bc63a205c64800ac9a5dcb9c3c9fafe2e3b0f7bd7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767b009ad39cec5eb60fa8395bc63a205c64800ac9a5dcb9c3c9fafe2e3b0f7bd7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_48", "Checksum": "5a289de3f25e87224c02f0eb424abcff"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 29.07.2005 SB 2002 48"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 29.07.2005 SB 2002 48"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "grobe Verletzung von Verkehrsregeln | Strassenverkehrsgesetz"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 04:44:06", "Checksum": "64cf29ecbedd490963921b837714e1b3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 29.07.2005 SB 2002 48\nRegeste:\ngrobe Verletzung von Verkehrsregeln | Strassenverkehrsgesetz\n\nschwindigkeit entsprochen habe. Zudem würden Winkelfehler auch dann auftreten,\nwenn sich auf der dem Radargerät gegenüber liegenden Strassenseite Reflektoren\nwie beispielsweise Leitplanken oder Hinweistafeln befinden würden. Die Messung\nwerde dann durch ein Fahrzeug im reflektierten Radarstrahl ausgelöst. Geblitzt\nwerde aber ein völlig unbeteiligtes Fahrzeug mit korrekter Geschwindigkeit, welches\nin den Fotobereich gelangt sei. Im konkreten Fall hätten sich Leitplanken und Metallschilder auf der gegenüberliegenden Strassenseite befunden; eine Reflexion sei\ndaher nicht auszuschliessen, was auch das Leerfoto nach dem Fotobild des Personenwagens Mercedes von D. beweise. Gemäss act. 55 Beilage 4 habe das Radargerät den Mercedes auf der Höhe der Ausfahrt Roveredo aufgenommen. Das Radargerät selbst sei rund 70 Meter weiter entfernt auf dem Pannenstreifen montiert\ngewesen. Der berechnete Fotowinkel von 20.16 Grad könne aufgrund der vorgenommenen Berechnung nicht zutreffen, zumal die Untersuchungsbehörde allem\nAnschein nach bei der Berechnung von einem anderen Radarstandort ausgegangen sei. Überdies müsste die stationäre Geschwindigkeitsmessung unmittelbar\nnach Passieren des Radargerätes erfolgen und nicht erst rund 70 Meter später.\n\na) Geschwindigkeitsmessungen sind gemäss den technischen Weisungen über die Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr vom 10. August 1998\ndurchzuführen. Gemäss Ziffer 2.1 der genannten Weisungen des UVEK sind Aufstellung und Einrichtung bei stationären Geschwindigkeitsmessungen durch Personen zu kontrollieren, welche die für die Einrichtung, Bedienung und Wartung der\nMess- und Zusatzgeräte erforderlichen theoretischen und praktischen Fachkenntnisse an einem Ausbildungskurs erworben haben und von den zuständigen kantonalen Behörden dazu ermächtigt wurden. Der im vorliegenden Fall zuständige Polizeibeamte E. hat gemäss Bescheinigung vom 3. März 1998 (act. 55.3) die Ausbildung für die Bedienung des eingesetzten Radargeräts Multanova 6F absolviert und\nwar somit zweifellos befähigt, das Gerät zu bedienen. Gemäss Ziffer 3.3 sind die\nGeschwindigkeitsmessgeräte nach den Vorschriften des Eidgenössischen Amtes\nfür Messwesen (EAM) nacheichen zu lassen. Beim verwendeten Radargerät wurde\n- wie aus act. 55.2 hervorgeht - letztmals am 5. Februar 2001 eine Eichung durchgeführt, welche bis zum 28. Februar 2002 gültig war. Somit waren die Weisungen\nauch diesbezüglich eingehalten. Des Weiteren verlangt Ziffer 4.2.1 der Weisungen,\ndass bei stationären Geschwindigkeitsmessungen die in der Bedienungsanleitung\nvorgeschriebenen Gerätetests vor jedem Einsatz durchzuführen beziehungsweise\nderen automatische Durchführung durch das Gerät zu kontrollieren und im Messprotokoll zu bestätigen sind. Dem Messprotokoll vom 30. Mai 2001 (act. 55.1) lässt\nsich entnehmen, dass das Gerät vor dem Einsatz getestet und für in Ordnung be-\n21\n\nfunden wurde. Auch die übrigen unter Ziffer 4.4 der Weisungen aufgeführten Angaben sind im Messprotokoll vollständig vorhanden. Damit kann festgehalten werden,\ndass die Geschwindigkeitsmessung vorschriftsgemäss durchgeführt wurde.\n\nb) Der Berufungskläger macht geltend, dass die Messung in einer Kurve\nvorgenommen wurde, was nicht zulässig sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass auch\nGeschwindigkeitsmessungen in Kurven - unter Beachtung spezieller Vorschriften -\ngrundsätzlich zulässig sind. Jedoch geht aus dem Messprotokoll vom 30. Mai 2001\n(act. 55.1) ausdrücklich hervor, dass es sich nicht um eine Kurvenmessung, sondern um eine Heckmessung gehandelt hat. Gemäss Ziffer 4.7.3 der Weisungen des\nUVEK gilt ein Strassenstück nämlich erst dann als Kurve, wenn es einen Krümmungsradius von weniger als 260 Metern aufweist. Dies ist dann gegeben, wenn\ndie Abweichung einer geeigneten Bezugslinie (z.B. Strassenrand, Mittellinie der\nStrasse) von der Geraden in der Mitte einer 25 Meter langen Strecke grösser als 30\ncm ist. Dass dies vorliegend nicht der Fall war, ist insbesondere auf dem Übersichtsfoto der Messstelle (act. 59) ersichtlich. Die vom Berufungskläger erwähnte Linkskurve - sollte es sich dabei überhaupt um eine Kurve im Sinne der obgenannten\nBestimmung handeln - beginnt erst einige Meter nach der Messstelle. Damit finden\nauch die Sonderbestimmungen über die Messungen in Kurven, insbesondere die\ndafür geltenden Sicherheitsmargen, auf den vorliegenden Fall keine Anwendung.\nAus der Stellungnahme der Kantonspolizei Graubünden vom 31. März 2003 (act.\n54) geht zudem hervor, dass die Geschwindigkeitsmessung technisch korrekt und\nweisungskonform gemäss den gültigen technischen Weisungen über die Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr vom 10. August 1998 durchgeführt wurde. Es\nwird ausgeführt, dass die vom Berufungskläger angezweifelte Positionierung mittels\neiner Fotowinkelberechnung klar dargestellt werden könne. Die Fotoeinheit weise\nbei einer optimalen Aufstellung des Radargerätes einen Idealwinkel von 19 Grad\nauf. Die durchgeführte Berechnung habe ergeben, dass die Fotoeinheit einen Winkel von 20.16 Grad aufweise (vgl. act. 55.4). 1 Grad Differenz entspreche 0.7% Geschwindigkeitsdifferenz auf die effektive Fahrgeschwindigkeit. Über 19 Grad gehe\ndies zu Gunsten des Fahrzeuglenkers. Im konkreten Fall heisse dies, dass X. effektiv mit einer Geschwindigkeit von 120.97 km/h anstelle der gemessen 120 km/h gefahren sei. Somit kann im vorliegenden Fall ausgeschlossen werden, dass aufgrund\neiner fehlerhaften Handhabung oder Positionierung des Radargerätes eine falsche\nGeschwindigkeit ermittelt wurde.\n\nc) Bezüglich des Einwandes, eine Reflexion sei nicht auszuschliessen,\nist ebenfalls auf die Stellungnahme der Kantonspolizei Graubünden vom 31. März\n22\n\n"}