{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-07-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-48_2005-07-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_48_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767b009ad39cec5eb60fa8395bc63a205c64800ac9a5dcb9c3c9fafe2e3b0f7bd7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767b009ad39cec5eb60fa8395bc63a205c64800ac9a5dcb9c3c9fafe2e3b0f7bd7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_48", "Checksum": "5a289de3f25e87224c02f0eb424abcff"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 29.07.2005 SB 2002 48"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 29.07.2005 SB 2002 48"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "grobe Verletzung von Verkehrsregeln | Strassenverkehrsgesetz"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 04:44:06", "Checksum": "64cf29ecbedd490963921b837714e1b3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 29.07.2005 SB 2002 48\nRegeste:\ngrobe Verletzung von Verkehrsregeln | Strassenverkehrsgesetz\n\n bb) Aufgrund der vorhandenen Zeitangaben erscheint sodann der Einwand des Berufungsklägers, es habe - unter der bereits widerlegten Hypothese, D.\nsei gefahren - ein Fahrerwechsel stattgefunden, als unglaubhaft. Entgegen der Darstellung des Berufungsklägers darf bei der Berechnung der Zeit, die ein Fahrerwechsel in Anspruch genommen hätte, nicht davon ausgegangen werden, dass das\nAbbremsen mittels einer Vollbremsung erfolgt wäre. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass zunächst auf den übrigen Verkehr geachtet und danach auf den Pannenstreifen hätte gewechselt werden müssen, zumal der Fahrerwechsel ja gemäss den\nAussagen des Berufungsklägers auf dem Pannenstreifen stattgefunden habe. Somit dürfte ein vollständiges Abbremsen des Fahrzeuges, ausgehend von einer Geschwindigkeit von 120 km/h, wesentlich länger als die von X. errechneten 6 Sekunden dauern. Auch ein Wechsel der Positionen innert 10 Sekunden erscheint unter\nBerücksichtigung der Tatsache, dass D. im Zeitpunkt des Vorfalls bereits 82-jährig\nwar, als unrealistisch. Auch das Beschleunigen des Fahrzeuges und das Wiedereinfügen in den Verkehr dürfte länger als die vom Berufungskläger geltend gemachten 10 Sekunden gedauert haben, war doch ein Einfahren vom Pannenstreifen auf\nden Fahrstreifen und somit auch die Rücksichtnahme auf den übrigen Verkehr erforderlich. Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass ein Fahrerwechsel wesentlich mehr Zeit beansprucht hätte, als die von X. geltend gemachten 26 Sekunden. Damit erscheint auch seine Berechnung, dass das Befahren der rund 3’000m\nlangen Strecke mit einer Anfangsgeschwindigkeit von 120 km/h und einer Geschwindigkeit von 80 km/h nach dem Fahrerwechsel rund 135 Sekunden gedauert\nhabe, als nicht realistisch. Zum gleichen Ergebnis führt auch die Auswertung des\nsich bei den Akten befindlichen Polizeivideos. Zwar lässt sich daraus nicht exakt\nentnehmen, wie viel Zeit das Befahren der Strecke zwischen Messstelle und Anhaltestelle einschliesslich Fahrerwechsel in Anspruch genommen hätte, da das Fahrzeug bei der Nachstellung zweimal an verschiedenen Örtlichkeiten angehalten\nwurde. Dennoch kann aus den Zeitmessungen abgeleitet werden, dass ein Fahrerwechsel, wie ihn X. geltend macht, aufgrund der vorliegenden Zeitangaben ausgeschlossen werden kann. Dies wird überdies auch im Gutachten der Kantonspolizei\nGraubünden vom 31. März 2003 (act. 54) bestätigt. Somit muss davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Sachverhaltsdarstellung mit dem Fahrerwechsel\nwiederum um eine Schutzbehauptung seitens von X. handelt.\n19\n\ncc) Der Stellungnahme der Kantonspolizei Graubünden vom 31. März\n2003 (act. 54) lässt sich zudem entnehmen, dass bei der genauen Visualisierung\nder Fotografie auf der Beifahrerseite Durchlicht feststellbar sei. Aufgrund der Fotografie müsse angenommen werden, dass auf dem Beifahrersitz keine Person gesessen habe. Tatsächlich lassen sich neben dem Fahrzeuglenker keine anderen\nPersonen im Fahrzeug erkennen. Auch dies ist ein weiteres Indiz dafür, dass sich\nder Vorfall nicht so ereignet hat, wie es vom Berufungskläger dargelegt wird. Selbst\nwenn er nämlich - wie er unzutreffend geltend macht - auf dem Rücksitz geschlafen\nhätte, müsste auf dem Rücksitz oder Beifahrersitz eine Person erkennbar sein, da\ner gemäss eigenen Angaben zusammen mit seiner Mutter und seiner Lebensgefährtin im Auto unterwegs gewesen sei. Vielmehr deckt sich die Erkenntnis der Kantonspolizei mit der Aussage von B., welche sich nicht daran erinnern konnte, zusammen mit X. und dessen Mutter im Auto gesessen zu haben.\n\nd) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei objektiver und subjektiver Betrachtung für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden keine Zweifel\nbestehen, dass sich der Sachverhalt im Wesentlichen so zugetragen hat, wie er der\nAnklageschrift und dem angefochtenen Urteil zu Grunde gelegt worden ist. Der Berufungskläger vermag auch keine Einwände vorzubringen, welche das noch im Berufungsverfahren ergänzte Beweisergebnis zu erschüttern vermögen. Die Tatsache, dass X. den Einwand, überhaupt nicht gefahren zu sein, erst nach Erlass der\nSchlussverfügung vorbrachte, ist - wie die zitierte Praxis des Bundesgericht zeigt -\nneben den weiteren gewichtigen Beweisen und Indizien schon für sich ein gewichtiges Indiz für dessen Täterschaft. Es bleibt damit festzustellen, dass aus der Gesamtheit der verschiedenen aufgeführten Indizien auf den vollen rechtsgenüglichen\nBeweis zu schliessen ist und dass demzufolge X. zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung gefahren ist.\n\n6. Des Weiteren rügt der Berufungskläger einen Messwinkelfehler. Das\nRadargerät müsse im richtigen Winkel zur Fahrbahn stehen und zwar parallel zum\nFahrbahnrand. Das Radarstrahlenbündel müsse bei dem im vorliegenden Fall verwendeten Gerät Multanova 6F in einem exakten Winkel von 22 Grad zum Strassenrand ausgerichtet sein. Die Messung dürfe somit nicht in einer Kurve erfolgen, weil\nder Winkel dadurch nicht eingehalten wäre. Vorliegend sei aber die Messung in einer leichten Linksbiegung erfolgt. Bereits eine leichte Winkelveränderung führe zu\nFalschmessungen. Verkleinere sich der Winkel, werde das Tempo zu hoch angezeigt. In der vorhandenen Linkskurve müsse sich der Winkel verkleinert haben, was\nzur Folge habe, dass die gemessene Geschwindigkeit nicht der tatsächlichen Ge-\n20\n\n"}