{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-07-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-48_2005-07-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_48_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767b009ad39cec5eb60fa8395bc63a205c64800ac9a5dcb9c3c9fafe2e3b0f7bd7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767b009ad39cec5eb60fa8395bc63a205c64800ac9a5dcb9c3c9fafe2e3b0f7bd7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_48", "Checksum": "5a289de3f25e87224c02f0eb424abcff"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 29.07.2005 SB 2002 48"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 29.07.2005 SB 2002 48"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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So erscheint die Darstellung des Berufungsklägers, wonach zwischen der Radarmessstelle und dem Anhalteort ein Fahrerwechsel zwischen seiner Mutter und ihm stattgefunden habe, aus mehreren Gründen als nicht glaubhaft.\n17\n\naa) Erst nach Erlass der Schlussverfügung (act. 29) liess X. dem Bezirksgerichtspräsidenten Moesa mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 26. August\n2002 mitteilen, dass eine andere Person an der fraglichen Örtlichkeit in jenem Augenblick den Mercedes gelenkt habe (act. 37). Anlässlich der Hauptverhandlung vor\nder Vorinstanz am 15. November 2002 (siehe vorinstanzliches Urteil) machte X.\ngeltend, dass im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung nicht er, sondern seine\nMutter D. am Steuer des Mercedes sass. Der Bezirksgerichtsausschuss Moesa erachtete es jedoch gestützt auf die Fotodokumentation und die Aussagen von X.\nanlässlich seiner polizeilichen Befragung unmittelbar nach dem Vorfall als erwiesen,\ndass er selbst im fraglichen Zeitpunkt den Mercedes gelenkt hatte. Dies insbesondere deshalb, weil weder X. selbst noch sein Rechtsvertreter bis zum Abschluss der\nUntersuchung die Identität des Fahrzeuglenkers je in Frage gestellt hatten. X. hielt\njedoch an seiner Aussage fest und machte auch in seiner Berufungsschrift vom 11.\nDezember 2002 (act. 41) geltend, es sei seine Mutter D. gewesen, welche an der\nÖrtlichkeit der Radarmessung das Fahrzeug gelenkt habe. Dass er sich im Untersuchungsverfahren verteidigt habe, jedoch seine Mutter nicht eines fehlbaren Verhaltens beschuldigen wollte, könne ihm, auch weil er nicht im Besonderen darauf\nangesprochen worden sei, nicht vorgeworfen werden. Anlässlich der Konfronteinvernahme vom 9. April 2003 (act. 51) gab X. zu Protokoll, seine Mutter habe bei\neiner späteren Fahrt auf der A13 gemeint, dass der Fahrerwechsel nicht - wie er\nglaube - nach der Rechtskurve auf dem Pannenstreifen, sondern im Bereich der\nfixen Radarstation stattgefunden habe. Er habe diesen Fahrerwechsel deshalb nicht\nfrüher geltend gemacht, weil er seine Mutter habe schützen wollen. D. gab jedoch\nbei ihrer Befragung vom 12. September 2003 zu Protokoll, dass nicht sie, sondern\nB. zum fraglichen Zeitpunkt das Fahrzeug geführt habe. B. wurde am 21. Juni 2004\nzum Vorfall befragt (act. 80). Sie erklärte, dass sie sich nicht mehr an diesen Vorfall\nerinnern könne. Auch auf die Frage hin, ob sie schon einmal als Fahrerin in eine\nsolche Kontrolle gekommen sei, sagte sie aus, sich nicht mehr erinnern zu können.\nVom Ermittlungsverfahren gegen X. wisse sie aufgrund von Erzählungen. Sie erinnere sich aber nicht an eine Fahrt, bei der seine Mutter zusammen mit ihm und ihr\nselbst durch die Schweiz gefahren sei. Auch könne sie sich nicht daran erinnern,\nschon einmal mit der Mutter von X. im gleichen Personenwagen nach Italien gefahren zu sein. Die Aussagen der beiden Frauen weichen somit in den wesentlichen\nPunkten von der Sachverhaltsdarstellung von X. ab und lassen dadurch unüberwindbare Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von X. aufkommen. Dies insbesondere auch deshalb, weil er nach Erlass der Schlussverfügung erstmals seine\nfrüheren Aussagen revidierte und eine neue Sachverhaltsdarstellung geltend\nmachte. Dieser Umstand sowie die anderslautenden Aussagen der beiden Frauen\n18\n\nergeben somit zusammen den erdrückenden Beweis, dass X. im Zeitpunkt der Geschwindigkeitskontrolle selbst gefahren ist.\n\n"}