{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-07-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-48_2005-07-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_48_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767b009ad39cec5eb60fa8395bc63a205c64800ac9a5dcb9c3c9fafe2e3b0f7bd7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767b009ad39cec5eb60fa8395bc63a205c64800ac9a5dcb9c3c9fafe2e3b0f7bd7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_48", "Checksum": "5a289de3f25e87224c02f0eb424abcff"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 29.07.2005 SB 2002 48"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 29.07.2005 SB 2002 48"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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In einer entsprechenden Situation werde der zu Unrecht Beschuldigte darauf\nbedacht sein, seine Unschuld unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen, jeglichen Hinweis auf seine Schuld zu vermeiden und beim Ausfüllen eines Formulars\nmit Unterschrift grösste Vorsicht walten lassen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht\ngeschehen. Aus dem Einvernahmeprotokoll vom 30. Mai 2001 (act. 3) geht hervor,\ndass X. ausdrücklich als „Angeschuldigter“ befragt wurde und auch als solcher das\nProtokoll unterschrieben hat. Auch die Angaben zu den persönlichen Verhältnissen\ndes „Fahrzeugführers“ bezogen sich ausschliesslich auf X.. Einen Hinweis darauf,\ndass nicht er sondern eine andere Person das fragliche Fahrzeug gelenkt hätte,\nlässt sich dem Protokoll nicht entnehmen. Auch im weiteren Verlauf der Untersuchung brachte X. zu keinem Zeitpunkt vor, dass möglicherweise nicht er, sondern\nseine Mutter oder sogar B. das Fahrzeug gelenkt haben könnten. So liess er mit\nSchreiben vom 13. Dezember 2001 (act. 7) der rechtshilfeweise beigezogenen\nStaatsanwaltschaft G. mitteilen, dass er sich bereits unmittelbar gegenüber den\nschweizerischen Behörden geäussert habe und daher eine weitere Stellungnahme\nnicht erforderlich sei. Gegen das Strafmandat des Kreispräsidenten Roveredo erhob X. sodann Einsprache und machte zur Begründung geltend, es liege eine offensichtliche Fehlmessung vor (act. 16). Auch gegen die Verfügung betreffend Aberkennung des ausländischen Führerausweises liess er in der Folge Beschwerde erheben (act. 18) und machte geltend, es handle sich um einen durch Fehlbedienung\nder Messeinrichtung verursachten Messfehler. Die vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung sei bereits aus technischen Gründen objektiv nicht möglich gewesen, da der von ihm genutzte Personenwagen mit einer automatischen Geschwindigkeitskontrolleinrichtung versehen war. Dieser Tempomat sei auf die zulässige\nHöchstgeschwindigkeit von 80 km/h eingestellt gewesen. Eine technische Überprüfung habe zudem gezeigt, dass der Tempomat vollständig in Ordnung gewesen sei.\nDies betonte er auch nochmals in seiner Stellungnahme vom 20. Dezember 2001\n(act. 19). Erst nachdem X. Einsicht in die Strafakten und die Radarbilder genommen\nhatte, machte er in seinem Schreiben vom 14. Juni 2002 (act. 30) - also über ein\nJahr nach dem Vorfall - erstmals geltend, es sei aufgrund der Akten nicht beweisbar,\ndass er zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung überhaupt am Steuer des\nfraglichen Personenwagens gesessen habe. Somit findet sich in den Akten kein Hinweis darauf, dass X. vor Einsichtnahme in das Radarbild seine Täterschaft gegenü-\n16\n\nber den Untersuchungsbehörden jemals bestritten hat. Hinzu kommt, dass der am\nTage des Vorfalls zuständige Polizeibeamte F. anlässlich der Konfronteinvernahme\nvom 9. April 2003 (act. 51) aussagte, dass die Polizei sicher etwas unternommen\nhätte, wenn X. bereits bei der ersten Einvernahme darauf hingewiesen hätte, dass\nnicht er selbst, sondern seine Mutter gefahren sei. Die Aussage von X., der Polizeibeamte habe ihm auf einen entsprechenden Hinweis hin erwidert, das Foto werde\nbelegen, dass er gefahren sei, bestritt F. ausdrücklich. Bei Radarmessungen werde\nvon den Lenkern regelmässig geltend gemacht, dass ein anderes Fahrzeug zu\nschnell gefahren sei. Die Polizei erkläre in solchen Fällen jeweils, dass auf dem Foto\nklar ersichtlich sei, welches Fahrzeug erfasst wurde. Dies habe er vermutlich auch\nX. gesagt. Er habe ihm aber sicher nicht gesagt, dass auf dem Foto der Lenker\nerkennbar sei, zumal er natürlich gewusst habe, dass jeweils nur das Heck des\nFahrzeuges aufgenommen worden war. Gerade unter Berücksichtigung der Tatsache, dass X. - wie aus dem Einvernahmeprotokoll vom 30. Mai 2001 (act. 3) hervorgeht - gegenüber der Polizei geltend machte, ihm sei bekannt gewesen, dass er nur\n80 km/h fahren dürfe, weshalb er auch den Tempomat eingelegt gehabt habe, erscheint diese Sachverhaltsdarstellung des Polizeibeamten F. als glaubhaft. In regelmässiger Praxis wurde zudem erkannt, dass Polizisten aufgrund ihrer Ausbildung im Beobachten und Beurteilen von Situationen besonders geschult und erfahren sind. Ihrer Sachverhaltsdarstellung kommt daher schon grundsätzlich eine gewisse Glaubhaftigkeit und Beweiskraft zu. Zudem sind sie sich zweifellos auch der\nTragweite einer leichtfertigen und ungenauen Anschuldigung bewusst. Auch im vorliegenden Fall besteht kein Anlass für ein Abweichen von dieser Praxis. Kommt\nhinzu, dass der Polizeibeamte F. auf die Straffolgen einer wissentlich falschen Zeugenaussage nach Art. 307 StGB aufmerksam gemacht wurde. Auch ist davon auszugehen, dass X. - hätte er bereits zu diesem Zeitpunkt seine Täterschaft bestritten\n- nicht zu Protokoll gegeben hätte, dass er Kenntnis von der zulässigen Höchstgeschwindigkeit hatte und daher den Tempomat benutzt habe. Der Umstand, dass der\nBerufungskläger erstmals nach Einsichtnahme in die Akten und die Radarbilder bestritt, selbst gefahren zu sein, ist somit nach der zitierten Praxis des Bundesgerichts\nals gewichtiges Indiz für seine Täterschaft zu qualifizieren.\n\n"}