{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-07-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-48_2005-07-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_48_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767b009ad39cec5eb60fa8395bc63a205c64800ac9a5dcb9c3c9fafe2e3b0f7bd7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767b009ad39cec5eb60fa8395bc63a205c64800ac9a5dcb9c3c9fafe2e3b0f7bd7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_48", "Checksum": "5a289de3f25e87224c02f0eb424abcff"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 29.07.2005 SB 2002 48"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 29.07.2005 SB 2002 48"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Es ist zulässig, aus der\nGesamtheit verschiedener Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer\ngewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Täterschaft oder Tat hindeuten\nund insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von\nTäter bzw. Tat zu schliessen (vgl. Die Praxis 10/2002 Nr. 180). Es ist somit anhand\nsämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen\nRichtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für\nden Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden und es hat ein Freispruch zu erfolgen (PKG 1978 Nr. 31; Padrutt, a.a.O., S. 307).\n\nc) Zu den verschiedenen Beweismitteln ist auszuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet, was bedeutet, dass\nalle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind. Wesentlich können beispielsweise\nauch sogenannte Indizien sein (Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage 1997, N 286\nff). Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Angeschuldigten sind voll gültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Bei der Würdigung der Beweise ist\nweniger die Form, sondern vielmehr der Gesamteindruck, das heisst die Art und\nWeise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft entscheidend. Massgebend ist\nmit anderen Worten allein die Beweiskraft der konkreten Beweismittel im Einzelfall\n(Schmid, a.a.O., N 290; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54 N 5).\n\n5. In tatsächlicher Hinsicht ist vorerst zu prüfen, ob der Berufungskläger\ndas fragliche Fahrzeug im Zeitpunkt der Geschwindigkeitskontrolle gelenkt hat, was\nvon ihm ausdrücklich bestritten wird. Im vorliegenden Fall liegt als direkter Beweis\nfür die Identifikation des fehlbaren Lenkers einzig das vom Radargerät aufgenommene Foto vom Heck des Fahrzeuges vor. Der Fahrzeuglenker ist darauf jedoch\nnicht näher erkennbar. Die Vorinstanz erachtete es aufgrund des Fotoblattes und\ndes Einvernahmeprotokolls vom Tage des Vorfalls als erstellt, dass X. zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung am Steuer des fraglichen Fahrzeuges sass.\nAus den Akten gehe hervor, dass X. bis zum Erlass der Schlussverfügung vom 6.\nJuni 2002 keine Einwände betreffend die Identität des Fahrzeuglenkers vorgebracht\nhätte. Ausserdem sei seine Aussage, wonach zwischen der Radarmessstelle und\n14\n\nder Ausfahrt Roveredo ein Fahrerwechsel stattgefunden habe, in keinster Weise\nglaubhaft. Der Berufungskläger wendet dagegen ein, nicht er, sondern seine Mutter\nhabe im Zeitpunkt der Geschwindigkeitskontrolle am Steuer des fraglichen Fahrzeuges gesessen. Dies habe er bereits anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme am Tag des Vorfalls ausgesagt. Dieser Hinweis sei aber unverständlicherweise nicht ins Protokoll aufgenommen worden. Der Polizeibeamte habe lediglich\ngeantwortet, dass das Fotobild den wahren Lenker eruieren werde. Die Vorinstanz\nhabe es sich leicht gemacht und ihm die Geschwindigkeitsüberschreitung zugesprochen, obwohl er dies bereits von Beginn an bestritten habe. Damit habe sie die\nMaxime der Unschuldsvermutung wie auch das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verletzt.\n\na) Gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK und dem daraus\nabgeleiteten Grundsatz in dubio pro reo ist bis zum gesetzlichen Nachweis der\nSchuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Diesem Grundsatz kommt nach der Rechtsprechung eine zweifache\nBedeutung zu. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime in dubio pro reo, dass es\nSache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und\nnicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der Grundsatz ist dann verletzt,\nwenn der Strafrichter einen Angeklagten einzig mit der Begründung verurteilt, er\nhabe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Ebenso ist die Maxime verletzt, wenn\nsich aus den Urteilsgründen ergibt, dass der Strafrichter von der falschen Meinung\nausging, der Angeklagte habe seine Unschuld zu beweisen, und dass er ihn verurteilte, weil ihm dieser Beweis misslang. Als Beweiswürdigungsregel besagt in dubio\npro reo darüber hinaus, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für\nden Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären dar, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche, nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich\nder Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an\nder Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Willkür in der Beweiswürdigung im Sinne von Art. 9 BV liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn der Sachrichter in seinem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder\nin stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (BGE 127 I 38 E.\n2a S. 40 mit weiteren Hinweisen).\n\nb) In einem neueren Entscheid hat das Bundesgericht in Bezug auf Radarkontrollen festgehalten, dass sich derjenige, der auf dem Formular „Personalien\ndes verantwortlichen Lenkers“ seinen Namen angibt und Einsicht in das Radarbild\n15\n\n"}