{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-07-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-48_2005-07-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_48_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767b009ad39cec5eb60fa8395bc63a205c64800ac9a5dcb9c3c9fafe2e3b0f7bd7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767b009ad39cec5eb60fa8395bc63a205c64800ac9a5dcb9c3c9fafe2e3b0f7bd7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_48", "Checksum": "5a289de3f25e87224c02f0eb424abcff"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 29.07.2005 SB 2002 48"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 29.07.2005 SB 2002 48"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Dabei besteht aber\nkein uneingeschränktes Recht auf Beweisabnahme. Vielmehr kann auf die Erhebung weiterer Beweise dann verzichtet werden, wenn die für die Beurteilung der\nSache erforderlichen Tatsachen bereits aufgrund der vorhandenen Beweismittel\nfeststehen und nicht zu erwarten ist, dass neue Beweismittel das Ergebnis der freien\nWürdigung der vorhandenen Beweismittel zu erschüttern vermögen. Vorweggenommene oder antizipierte Beweiswürdigung ist also in einem beschränkten Umfange zulässig; insbesondere kann der Richter das Beweisverfahren schliessen,\nwenn er aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat\nund er ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann,\ndass diese seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert\nwürde (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage, Zürich, 1997, N 291 mit Hinweisen; Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 54 N 1, § 55 N 10 mit Hinweisen; unveröffentlichtes Urteil 1P.245/2000 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 21. Juni 2000;\nBGE 121 I 308 = Pra 85 Nr. 143 mit weiteren Hinweisen; PKG 1993 Nr. 27).\n\nB. wurde am 21. Juni 2004 rechtshilfeweise durch das Polizeipräsidium G.\nzur Sache befragt (act. 80). Sie sagte aus, dass sie sich nicht mehr an diesen Vorfall\nerinnern könne. Sie kenne den Sachverhalt aufgrund von Erzählungen ihres Freundes und dessen Mutter. Sie selbst erinnere sich aber nicht an eine Fahrt, bei der sie\nzusammen mit ihrem Freund X. sowie dessen Mutter durch die Schweiz gefahren\nsei. Sie könne sich auch nicht daran erinnern, schon einmal mit der Mutter von X.\nim gleichen Personenwagen nach Italien gefahren zu sein. Aus diesen Aussagen\ngeht hervor, dass B. keine sachrelevanten Angaben zum Vorfall vom 30. Mai 2001\nmachen konnte und kann. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern aus einer neuerlichen\nBefragung zusätzliche Erkenntnisse gewonnen werden könnten. Zudem erachtet\ndas Gericht den rechtlich relevanten Sachverhalt als durch die bereits erhobenen\nBeweismittel als hinreichend abgeklärt. Die verfügbaren Entscheidgrundlagen gestatten eine zuverlässige Beurteilung des Sachverhaltes, so dass in vorweggenommener Beweiswürdigung die Überzeugung des Gerichts durch die Wiederholung\nder Einvernahme von B. nicht geändert würde. Deren nochmalige Einvernahme\nkann daher auch unter diesem Aspekt unterbleiben.\n12\n\n4. Der Berufungskläger bestreitet den der Anklageschrift und dem angefochtenen Urteil zu Grunde gelegten Sachverhalt ausdrücklich. Entsprechend seiner Rügen gilt es im Folgenden zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht zur Überzeugung gelangt ist, dass X. den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Anlässlich dieser Prüfung ist eine Würdigung der vorliegenden Beweismittel vorzunehmen und gestützt darauf zu beurteilen, ob die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz oder jene von X. überzeugend erscheint. Für den konkreten Fall bedeutet\ndies, dass die Aussagen sowohl des Berufungsklägers als auch jene der Zeugen\nsowie die weiteren Beweismittel und Umstände frei zu würdigen sind, um dann bei\ngesamthafter Betrachtung entscheiden zu können, welche Sachverhaltsdarstellung\nzu überzeugen vermag.\n\na) Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht gemäss\nArt. 125 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 146 Abs. 1 StPO auch im Berufungsverfahren nach freier Überzeugung. Die Beweislast für die dem Angeklagten vorgeworfene Tat liegt dabei grundsätzlich beim Staat (Padrutt, a.a.O., S. 306). An diesen\nBeweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse\nWahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus\nArt. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in\ndubio pro reo“ darf sich der Richter jedoch nicht von der Existenz eines für den\nAngeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver\nBetrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes\nErkenntnis besteht (BGE 124 IV 86 E. 2a S. 88). Bloss theoretische und abstrakte\nZweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche\nund nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach\nder objektiven Rechtslage aufdrängen (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; BGE 120 Ia 31 E.\n2c S. 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich\nmöglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten\nSachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und\nnachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich auf vorgelegte\nBeweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu\nbeseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Padrutt, a.a.O., S. 307).\n\nb) Auch indirekte, mittelbare Beweise, sogenannte Anzeichen oder Indizien können einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. Indizien\nsind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache\nzulassen. Der Beweiswert einzelner Indizien kann verschieden sein. Einzelne kön-\n13\n\n"}