{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-07-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-48_2005-07-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_48_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767b009ad39cec5eb60fa8395bc63a205c64800ac9a5dcb9c3c9fafe2e3b0f7bd7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767b009ad39cec5eb60fa8395bc63a205c64800ac9a5dcb9c3c9fafe2e3b0f7bd7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_48", "Checksum": "5a289de3f25e87224c02f0eb424abcff"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 29.07.2005 SB 2002 48"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 29.07.2005 SB 2002 48"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Mit dieser Bestimmung\nsoll ausgeschlossen werden, dass ein Strafurteil auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass dem Beschuldigten wenigstens einmal angemessene und\nhinreichende Gelegenheit gegeben wird, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen. Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Dem Anspruch, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, kommt grundsätzlich ein absoluter Charakter zu.\nDemgegenüber ist das Recht, Entlastungszeugen zu laden und zu befragen, relativer Natur. Der Richter hat insoweit nur solche Beweisbegehren, Zeugenladungen\nund Fragen zu berücksichtigen und zuzulassen, die nach seiner Würdigung rechtsund entscheiderheblich sind. Das strenge Erfordernis des Anspruchs auf Befragung\nvon Belastungszeugen erfährt in der Praxis eine gewisse Abschwächung; es gilt\nuneingeschränkt nur in all jenen Fällen, bei denen dem streitigen Zeugnis ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt (vgl. zum Ganzen BGE 129 I 151 E. 3 S. 153 mit weiteren\nHinweisen).\n\nc) Zunächst ist festzuhalten, dass X. erstmals mit Schreiben vom 14. Juni\n2002 (act. 30) geltend machte, es sei nicht beweisbar, dass er zum Zeitpunkt der\nMessung gefahren sei. Wie sich aus den Akten ergibt, brachte er im Gerichtsverfahren vor dem Bezirksgerichtsausschuss Moesa vor, dass nicht er, sondern seine\nMutter D. das Fahrzeug gelenkt habe. Im Verlauf des Berufungsverfahrens wurde\nsodann D. rechtshilfeweise einvernommen, welche zu Protokoll gab, dass nicht sie,\nsondern die Lebenspartnerin ihres Sohnes, B., im fraglichen Zeitpunkt am Steuer\ngesessen habe. Damit ist B. nicht als Belastungszeugin, sondern - sie wurde allerdings im Hinblick auf ein gegen sie zu führendes Verfahren als Beschuldigte befragt\n- vielmehr als „Entlastungszeugin“ aufgetreten, zumal sie bei der polizeilichen Befragung vom 21. Juni 2004 (act. 80) X. in keinster Weise belastete. Wie bereits ausgeführt, ist das Recht, Entlastungszeugen zu befragen, nach bundesgerichtlicher\nRechtsprechung lediglich relativer Natur. Es liegt somit im Ermessen des Richters\nzu entscheiden, ob diesbezügliche Beweisanträge rechts- und entscheiderheblich\nsind. Ein absoluter Anspruch darauf, Ergänzungsfragen an Entlastungszeugen zu\n10\n\nstellen, besteht damit nicht. Das Recht, Belastungs- und Entlastungszeugen zu befragen, untersteht dem (kantonalen) Verfahrensrecht. Entsprechende Gesuche sind\ndaher den Behörden formgerecht einzureichen. Der Beschuldigte kann den Behörden grundsätzlich keinen Vorwurf machen, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und\nformgerecht die entsprechenden Beweisanträge zu stellen (vgl. BGE 118 Ia 462 E.\n5b S. 470). Aus den Akten geht hervor, dass X. bereits in einem früheren Verfahrensstadium, aber erst im Berufungsverfahren durch seinen privaten Verteidiger Beweisergänzungsanträge stellen liess (Stellungnahme vom 15. Dezember 2003, act.\n74). Obwohl er B. dort als Zeugin benannte, stellte er keinen Antrag, diese auch in\nseiner Anwesenheit zu befragen. Ein diesbezüglich konkreter Antrag wurde erstmals in der Stellungnahme vom 13. August 2004, also nach der Befragung vom 21.\nJuni 2004, geltend gemacht. X. kann somit gemäss obgenannter Praxis des Bundesgerichts keine Verletzung seiner Verteidigungsrechte geltend machen. Die\nFrage, ob dem Berufungskläger das Recht, Fragen an B. zu stellen, verweigert worden ist, stellt sich somit schon aus diesen sowie insbesondere aus den nachstehenden Überlegungen nicht beziehungsweise nicht mehr. Obschon - wie sich aus den\nErwägungen unter Ziffer 3 lit. d nachstehend ergibt - keinerlei Pflicht bestand, dem\nAntrag auf nochmalige Befragung von B. - in Anwesenheit von X. - Folge zu leisten,\nwurde entgegenkommend, im Einvernehmen mit dem Verteidiger von X. und mit\nihm selbst, die Berufungsverhandlung gerade auch deshalb auf den 29. Juli 2005\nhinausgeschoben, um B. dennoch befragen zu können. Der Berufungskläger wurde\nim Rahmen der Vorladung vom 2. Mai 2005 zur Berufungsverhandlung durch das\nKantonsgerichtspräsidium Graubünden aufgefordert, dafür besorgt zu sein, dass\nsowohl seine Mutter D. wie auch seine Lebenspartnerin B. an der Verhandlung teilnehmen, damit diese vom Gericht zur Sache befragt werden können. Dieser Aufforderung ist X. jedoch nicht nachgekommen; weder D. noch B. sind zur Berufungsverhandlung vom 29. Juli 2005 erschienen. X. hat somit dem von ihm am 13. August\n2004 gestellten Antrag - dem zu folgen keine Pflicht bestand - in eigener Verantwortung die Grundlage entzogen. Wurde mit Bezug auf D., welche ohnehin nicht mehr\nbefragt werden musste, aber hätte befragt werden können, noch eine ärztliche Bescheinigung für ihr Nichterscheinen vorgelegt, so konnte mit Bezug auf das Nichterscheinen von B. keinerlei nachvollziehbare Erklärung abgegeben werden. Somit\nliegt auch aus diesem Grund keine Verletzung der Verteidigungsrechte von X. vor.\nDie Aussagen von B. als Beweismittel sind daher verwertbar und entsprechend zu\nwürdigen.\n\nd) Zur Frage, ob B. unter materiellrechtlichem Aspekt grundsätzlich\nnochmals zu befragen gewesen wäre, ist Folgendes auszuführen:\n11\n\n"}