{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-07-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-48_2005-07-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_48_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767b009ad39cec5eb60fa8395bc63a205c64800ac9a5dcb9c3c9fafe2e3b0f7bd7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767b009ad39cec5eb60fa8395bc63a205c64800ac9a5dcb9c3c9fafe2e3b0f7bd7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_48", "Checksum": "5a289de3f25e87224c02f0eb424abcff"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 29.07.2005 SB 2002 48"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 29.07.2005 SB 2002 48"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Der\nBeweis, dass der Berufungskläger das Fahrzeug im Messzeitpunkt gelenkt habe,\nkönne daher nicht erbracht werden und X. sei bereits aus diesem Grund freizusprechen. Ausserdem stelle sich noch die Frage, ob die Geschwindigkeitsmessung korrekt erfolgt sei. Die genaue Messposition sei nämlich nicht bekannt gewesen, weshalb auch nicht überprüft werden könne, ob das Gerät korrekt positioniert und bedient worden sei. Der private Verteidiger stellte abschliessend die folgenden Anträge:\n„1. Das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben.\n2. Der Angeklagte sei der groben Verkehrsregelverletzung von Art. 27\nAbs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2\nSVG von Schuld und Strafe freizusprechen.\n3. Dem Angeklagten seien keine Verfahrens- und Gerichtskosten aufzuerlegen und er sei angemessen zu entschädigen.“\n\nIn seinem Schlusswort verwies X. nochmals auf die Ausführungen seines\nRechtsvertreters.\n\nAuf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, im Rahmen der richterlichen Befragung und des Plädoyers sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen.\n\nDer Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :\n\n1. Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1 StPO). Diese ist innert zwanzig Tagen\n8\n\nseit der schriftlichen Eröffnung des Entscheides in dreifacher Ausfertigung, unter\nBeilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen und hat\ndarzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob\ndas ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1\nStPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen, weshalb auf sie einzutreten ist.\n\n2. Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft das erstinstanzliche Urteil in\ntatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Rahmen der gestellten Anträge frei (Art.\n146 Abs. 1 StPO). Er besitzt eine umfassende, uneingeschränkte Kognitionsbefugnis. Wenn die Aktenlage die Beurteilung zulässt und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, oder der Mangel geheilt ist, entscheidet der Kantonsgerichtsausschuss in der Sache selber (Art. 146 Abs. 2 StPO e contrario; Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S.\n376).\n\n3. Der Berufungskläger beanstandet, dass er der Einvernahme seiner\nLebenspartnerin B. vom 21. Juni 2004 vor dem Polizeipräsidium G. nicht beiwohnen\ndurfte. Da keine weitere Konfronteinvernahme stattgefunden habe und er somit\nauch nicht die Möglichkeit gehabt habe, B. Ergänzungsfragen zu stellen, dürften\nderen Aussagen im Verfahren gegen ihn nicht verwendet werden.\n\na) Die in Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK statuierten Verteidigungsrechte stellen\neinen Bestandteil des allgemeinen Begriffs eines fairen Verfahrens dar, von dem in\nArt. 6 Ziff. 1 EMRK die Rede ist. Grundlegendes Element des dem Angeschuldigten\ndurch diese Vorschrift eingeräumten Anspruchs auf ein „fair hearing“ (wie es im englischen Originaltext heisst) oder (nach deutscher Übersetzung) auf Anhörung in billiger Weise, bildet die Garantie, dass der Angeklagte seine Sache dem Gericht in\nausreichender, angemessener Weise vortragen kann und gegenüber der Anklagebehörde nicht benachteiligt wird. Dem Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren und auf wirksame Verteidigung entspricht die Pflicht der Gerichte, dafür zu sorgen, dass der Angeklagte diese Rechte auch wirklich wahrnehmen kann (BGE 113\nIa 218 E. 3c S. 222; PKG 1993 Nr. 28). Art. 6 Ziff. 3 EMRK geht in seiner Tragweite\nnicht über die in Art. 29 BV statuierten Verfahrensgarantien hinaus. Der Anspruch\nauf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 118 Ia 17 E. 1a S. 18). Doch können nach der Rechtsprechung Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens ausnahmsweise dann geheilt wer-\n9\n\nden, wenn der Rechtsmittelinstanz die gleiche Kognition wie der Vorinstanz zusteht\n(BGE 118 Ib 111 E. 4b S. 120 f.; BGE 116 Ia 94 E. 2 S. 95; PKG 1993 Nr. 28). Diese\nGrundsätze gilt es auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden.\n\n"}