{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-07-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-48_2005-07-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_48_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767b009ad39cec5eb60fa8395bc63a205c64800ac9a5dcb9c3c9fafe2e3b0f7bd7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767b009ad39cec5eb60fa8395bc63a205c64800ac9a5dcb9c3c9fafe2e3b0f7bd7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_48", "Checksum": "5a289de3f25e87224c02f0eb424abcff"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 29.07.2005 SB 2002 48"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 29.07.2005 SB 2002 48"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Dies erkläre, weshalb X. nach seinem Erinnerungsbild die\nAuffassung vertreten habe, dass seine Mutter zum Messzeitpunkt das Fahrzeug\ngelenkt habe. Er habe die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht seiner Mutter anlasten wollen. Um sie nicht zu belasten, habe er zu Beginn der Strafuntersuchung\ndas Stattfinden eines Fahrerwechsels nicht ausdrücklich geltend gemacht. Nach der\nEinvernahme von D. stehe nun aber fest, dass X. das Fahrzeug zur fraglichen Zeit\nnicht gelenkt habe. B. sei in der zweiten Septemberhälfte 2003 ortsabwesend gewesen und habe daher den Zeugeneinvernahmetermin nicht wahrnehmen können.\nSie sei jedoch durchaus zur Aussage bereit. Sollte X. nicht bereits aufgrund der\nübrigen Untersuchungsergebnisse freigesprochen werden, sei B. zur Sache zu befragen. Mit Beschluss vom 21. Januar 2004, mitgeteilt am 18. März 2004, vertagte\nder Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden die Verhandlung gestützt auf Art.\n6\n\n145 Abs. 3 StPO erneut und wies die Strafsache zur Ergänzung des Beweisverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück. Nach Ansicht des Kantonsgerichtsausschusses bestünden nach wie vor nicht unerhebliche Zweifel darüber, welcher der\nFahrzeuginsassen zum Zeitpunkt der Radarmessung das Fahrzeug lenkte. Diese\nZweifel könnten indessen durch eine Einvernahme von B. ausgeräumt werden. Gestützt darauf wurde B. am 21. Juni 2004 rechtshilfeweise durch das Polizeipräsidium\nG. zur Sache befragt; sie konnte sich jedoch nicht mehr an den Vorfall erinnern.\nAuch konnte sie sich nicht daran erinnern, schon einmal zusammen mit der Mutter\nvon X. im gleichen Personenwagen gefahren zu sein.\n\nH. Mit Stellungnahme vom 13. August 2004 hielt X. an seinem Rechtsbegehren gemäss Berufung vom 11. Dezember 2002 fest, mit Ausnahme von Ziffer 3\ndes Rechtsbegehrens, welches er wie folgt formulierte:\n„Eventuell sei die polizeipräsidiale Einvernahme der Mitangeschuldigten B.\nzu wiederholen und dem Angeklagten X. dabei die Möglichkeit einzuräumen,\nan dieser Einvernahme teilzunehmen und der Mitangeschuldigten Ergänzungsfragen zu stellen.“\n\nGleichzeitig wurde mit der Stellungnahme eine Fotodokumentation mit Kommentar und Berechnung von X. vom 29. April 2003 eingereicht. Um die Möglichkeit\nzu erhalten, D. und B. anlässlich einer mündlichen Berufungsverhandlung befragen\nzu können, wurde der Termin der mündlichen Berufungsverhandlung - ein früherer\nTermin war wegen einer Schwangerschaft von B. und wegen anderweitiger Beanspruchung von X. nicht festlegbar - in Absprache mit dem Verteidiger von X.\nschliesslich auf den 29. Juli 2005 angesetzt. Dies in der Erwartung, dass D. und B.\nan der mündlichen Berufungsverhandlung zwecks Befragung ebenfalls teilnehmen\nwürden.\n\nI. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. Juli 2005 vor dem Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden waren der Berufungskläger und sein privater Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. Diego F. Schwarzenbach anwesend. D. und B.\nerschienen nicht. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete auf eine Teilnahme. Es wurden keine Einwände gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts erhoben. Auf Befragen hin führte X. aus, dass zunächst er am\nfraglichen Tag auf der A13 gefahren sei. Auf dem Parkplatz vor San Bernardino\nhätte er dann mit seiner Mutter getauscht. Während seine Mutter gefahren sei, habe\ner auf dem Rücksitz geschlafen. Deswegen habe er auch nicht bemerkt, dass - wie\nseine Mutter ausgesagt habe - B. für eine kurze Zeit das Steuer übernommen habe.\nNach dem Vorfall mit einem weissen Lieferwagen habe er erneut mit seiner Mutter\n7\n\ndie Plätze getauscht. Nachdem er wenig später von der Polizei angehalten worden\nsei, seien die beiden Frauen ausgestiegen und in die Cafeteria gegangen, während\ner mit dem Polizisten gesprochen habe. Da ihm zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst\ngewesen sei, wo die Geschwindigkeitsmessung stattgefunden habe, habe er sich\nschuldig gefühlt. Allerdings habe der protokollierende Polizeibeamte F. ihm gesagt,\ndass das Foto beweisen werde, wer gefahren sei.\n\n"}