{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-07-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-48_2005-07-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_48_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767b009ad39cec5eb60fa8395bc63a205c64800ac9a5dcb9c3c9fafe2e3b0f7bd7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767b009ad39cec5eb60fa8395bc63a205c64800ac9a5dcb9c3c9fafe2e3b0f7bd7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_48", "Checksum": "5a289de3f25e87224c02f0eb424abcff"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 29.07.2005 SB 2002 48"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 29.07.2005 SB 2002 48"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Juli 2005 Schriftlich mitgeteilt am:\nSB 02 48 (mündlich eröffnet)\n\nUrteil\nKantonsgerichtsausschuss\n\nVorsitz Vizepräsident Schlenker\nRichterInnen Vital und Möhr\nAktuarin Thöny\n\n——————\n\nIn der strafrechtlichen Berufung\n\ndes X., Angeklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego F. Schwarzenbach, Postfach 342, Via Stredas 4, 7500 St. Moritz,\n\ngegen\n\ndas Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Moesa vom 15. November 2002, mitgeteilt am 20. November 2002, in Sachen gegen den Angeklagten und Berufungskläger,\n\nbetreffend grobe Verletzung von Verkehrsregeln,\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. X. wurde am 21. Juli 1942 in A., Deutschland, geboren. Zurzeit lebt er\nmit seiner Lebensgefährtin B. in G.. Er arbeitet als selbstständiger Ingenieur. Im\nJahre 2001 erzielte er einen Bruttogewinn von rund DM 50'000.-- beziehungsweise\neinen Nettogewinn von etwa DM 32'000.--.\n\nIm schweizerischen Zentralstrafregister und im SVG-Massnahmeregister\n(ADMAS) des Strassenverkehrsamtes Graubünden ist X. nicht verzeichnet.\n\nB. Gemäss Polizeirapport vom 2. Juli 2001 war X. am 30. Mai 2001 im\nPersonenwagen der Marke Mercedes, Kennzeichen C., auf der A13 in Richtung\nBellinzona unterwegs. Um 15.07 Uhr fuhr das Fahrzeug bei Roveredo in eine Geschwindigkeitskontrolle, welche von der Polizei mittels einer mobilen Radarstation\ndes Typs Multanova 6F Nr. 11651 durchgeführt wurde. Dabei wurde auf einem mit\n80 km/h signalisierten Streckenabschnitt eine Fahrgeschwindigkeit von 120 km/h\ngemessen. Nach Abzug der Toleranz von 6 km/h resultiert somit eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 34 km/h. Das Fahrzeug mit dem Kennzeichen C. ist auf den\nNamen von D. registriert.\n\nAnlässlich der umgehend durchgeführten polizeilichen Einvernahme bestritt\nX. die ihm vorgehaltene Geschwindigkeitsüberschreitung mit der Begründung, dass\ner die signalisierte Geschwindigkeit von 80 km/h gekannt und daher den Tempomat\neingeschaltet gehabt habe. Die Staatsanwaltschaft Graubünden eröffnete daraufhin\nmit Verfügung vom 12. Juli 2001 eine Strafuntersuchung gegen X. wegen grober\nVerletzung von Verkehrsregeln. Mit der Durchführung der Untersuchung wurde das\nUntersuchungsrichteramt Samedan beauftragt.\n\nIn seiner an das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden gerichteten\nStellungnahme vom 17. September 2001 stellte der Berufungskläger die Richtigkeit\nder Radarmessung in Frage. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden kamen indessen bei ihren Überprüfungen\nzum Schluss, dass das eingesetzte Gerät den vorgeschriebenen technischen Anforderungen genügte. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden verfügte\ndaraufhin mit Entscheid vom 14. November 2001 die Aberkennung des ausländischen Fahrausweises für die Dauer eines Monats. Gegen diesen Entscheid legte\nder Berufungskläger eine Beschwerde beim Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement des Kantons Graubünden ein. Das Administrativverfahren wurde indessen im\nHinblick auf den Ausgang des hängigen Strafverfahrens sistiert.\n3\n\nC. Mit Mandatsantrag bei Vergehen und Verbrechen vom 16. Januar\n2002 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden beim Kreispräsidenten Roveredo, X. wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 27 Abs. 1\nSVG (Beachten der Signale) und Art. 32 Abs. 1 SVG (Geschwindigkeit) in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG zu einer Busse von Fr. 800.-- zu verurteilen. Mit Strafmandat vom 24. Januar 2002 sprach der Kreispräsident Roveredo X. im Sinne des\nMandatsantrages schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 800.--.\n\nGegen diesen Entscheid erhob X. am 1. Februar 2002 Einsprache. Nach ergänzter Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden schliesslich mit\nVerfügung vom 10. Juli 2002 beim Bezirksgerichtsausschuss Moesa Anklage wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32\nAbs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG.\n\nD. Nachdem X. dem zuständigen Untersuchungsrichter am 14. Juni 2002\nlediglich mitgeteilt hatte, es sei nicht nachweisbar, dass er zum Zeitpunkt der Messung gefahren sei (was er gemäss eigenen Angaben bereits dem protokollierenden\nPolizeibeamten gesagt haben soll), brachte er anlässlich der Hauptverhandlung vor\ndem Bezirksgerichtsausschuss Moesa erstmals vor, dass zum fraglichen Zeitpunkt\nseine Mutter, D. das Fahrzeug gelenkt habe. Kurz nach dem Messungsort hätten\nsie auf dem Pannenstreifen die Plätze getauscht, weil sich seine Mutter aufgrund\neines Vorfalles mit einem weissen Lieferwagen erschreckt habe. Weiter bestritt X.\ndie Korrektheit der Messung unter Hinweis auf die angebliche Programmierung des\nTempomats. Bei den verwendeten Radarmessgeräten seien gelegentliche Fehlmessungen aufgrund von Reflexionen anderer Fahrzeuge, der falschen Platzierung\ndes Geräts und/oder der Fehlmanipulation am Film möglich (vgl. auch die Schreiben\nvom 26. Juni 2002, 15. Juli 2002, 30. Juli 2002 und 26. August 2002). Der Verteidiger ergänzte diese Ausführungen mit dem Antrag um Einvernahme von D..\n\n"}