1. Die Berufung wird gutgeheissen und die Ziffer 3 des angefochtenen Urteils wird aufgehoben. 2. a) Die Kosten des Kreisamtes Belfort von Fr. 200.--- gehen zu Lasten von P.. b) Die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Albula von Fr. 1‘000.-- gehen zu Lasten des Bezirkes Albula. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.