5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Kreisamtes Belfort zu Lasten von P., die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Albula zu Lasten des Bezirkes Albula und die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden (vgl. Art. 160 Abs. 2 und 3 StPO). Eine Belastung der Vorinstanz mit den Kosten des Berufungsverfahrens ist nur gerechtfertigt, wenn sich diese geradezu in renitenter Weise der Praxis der Berufungsinstanz widersetzt (PKG 1972 Nr. 53 S. 129). Im vorliegenden Fall kann noch nicht von einem solchen Verhalten gesprochen werden. 7 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :