Von einem leichtfertigen Herbeiführen des Strafverfahrens kann somit sicherlich nicht gesprochen werden. Des Weiteren bringt auch die Vorinstanz nichts vor, das zuungunsten des Verurteilten gewertet werden könnte. Es rechtfertigt sich somit nicht, ihm die aufgelaufenen Kosten im ordentlichen Verfahren aufzuerlegen; diese sind vielmehr dem Bezirk Albula zu belasten. In einem solchen Fall hat der Verurteilte lediglich die Kosten des Mandatsverfahrens zu tragen; dies wird von ihm auch zu Recht nicht bestritten. Die Berufung ist daher vollumfänglich gutzuheissen. 6