In der Regel sollte zwar der Verurteilte die Kosten tragen. Er hat es jedoch in diesem Fall nicht zu vertreten, dass nebst dem Kreispräsidenten noch der Bezirksgerichtsausschuss sich mit seinem Fall befassen musste (vgl. dazu KGA 3. Juli 1991, SB 29/91 und dort zitierte Entscheide). Er hat sich seinerseits stets korrekt verhalten; indem er für das nicht jagdbare Tier Selbstanzeige erstattet hat, hat er das Strafverfahren pflichtgemäss in Gang gesetzt. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb er für den Entscheid des Mandatsrichters einzustehen hätte. Von einem leichtfertigen Herbeiführen des Strafverfahrens kann somit sicherlich nicht gesprochen werden.