Der Bezirksgerichtsausschuss Albula bejahte die vorsätzliche Begehung und verurteilte P. zu einer Busse im Betrage von Fr. 180.--. Zusätzlich wurden dem Verurteilten sowohl die Kosten des Kreisamtes Belfort in der Höhe von Fr. 200.-- als auch diejenigen des Bezirksgerichtsausschusses Albula in Umfange von Fr. 1'000.-- auferlegt. Im Lichte der obigen Ausführungen erhellt, dass vorliegend dem Entscheid über die Kostentragung nicht gefolgt werden kann. Die Staatsanwaltschaft ist zwar mit ihrer Einsprache gegen das Strafmandat durchgedrungen. In der Regel sollte zwar der Verurteilte die Kosten tragen.