Die rechtmässige Verteilung der Kosten ist demnach nur unter dem Vorbehalt möglich, dass das fallspezifische Verhalten der Verfahrensbeteiligten berücksichtigt wird. In erster Linie sind somit die Kosten dort zu überwälzen, wo ein fehlerhaftes Verhalten nachgewiesen werden kann, welches ganz oder teilweise in Zusammenhang mit den entstandenen Kosten steht.