gerichtsausschuss vom 3. Juli 1991 in Sachen W., SB 29/91). Im Gegensatz dazu ist auch die Fallkonstellation möglich, dass der Angeschuldigte bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten zu tragen hat, wenn er durch sein Verhalten begründeten Anlass zur Durchführung der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens gegeben hat (Art. 157 StPO). Die rechtmässige Verteilung der Kosten ist demnach nur unter dem Vorbehalt möglich, dass das fallspezifische Verhalten der Verfahrensbeteiligten berücksichtigt wird.