Hat die Staatsanwaltschaft mit Erfolg zuungunsten des Verurteilten Einsprache erhoben, ist die Kostenfrage grundsätzlich nach Art. 158 StPO zu lösen. Es ist jedoch für die Beurteilung unerlässlich, dass der Umstand berücksichtigt wird, ob der Verurteilte allenfalls selbst die Entstehung der einzelnen Kostenbestandteile des Mandats- oder Gerichtsverfahrens zu vertreten hat. Das führt je nach Ausgang des Verfahrens dazu, dass der Angeklagte bei Verurteilung die nach Einsprache aufgelaufenen Kosten nicht oder höchstens teilweise zu tragen hat, weil nicht er sondern zur Hauptsache der Entscheid des Mandatsrichters die Einsprache bewirkt hat (Padrutt, a.a.O., Ziff. 5.3 zu Art.