In einem solchen Fall ist nämlich über die Kosten von zwei unterschiedlichen Instanzen zu befinden. Grundsätzlich ist hier in Anlehnung an die Vorschriften im Rechtsmittelverfahren (Art. 160 StPO) zu verfahren, wenn auch mit Modifikationen nach der Lage des Einzelfalles, die sich aus der besonderen Natur der Einsprache ergeben (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden (StPO), 2. Auflage, Chur 1996, Ziff. 5 zu Art. 158).