3. Art. 158 StPO regelt die Kostentragung im Falle der Verurteilung. Danach gilt es als Regel, dass der Verurteilte die Kosten ganz oder teilweise zu tragen hat. Besondere Probleme ergeben sich, wenn der gerichtlichen Beurteilung ein erweitertes Strafmandatsverfahren mit Einsprache gemäss Art. 175 StPO vorausgegangen ist. In einem solchen Fall ist nämlich über die Kosten von zwei unterschiedlichen Instanzen zu befinden.