2. Berufungsthema im vorliegenden Fall bildet einzig die Frage der Kostentragung. Der Bezirksgerichtsausschuss Albula erkannte, auf erhobene Einsprache der Staatsanwaltschaft, P. der vorsätzlichen Erlegung eines Rehes in einem dafür nicht freigegebenen Gebiet für schuldig. Der Verurteilte erklärte sich mit der ihm auferlegten Busse in der Höhe von Fr. 180.-- einverstanden. Er erhob jedoch Berufung, um die Auferlegung der Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Albula im Betrage von Fr. 1‘000.-- zu rügen. Die Kosten des Kreisamtes Belfort im Umfange von Fr. 200.--, die ebenfalls zu Lasten des Verurteilten gesprochen wurden, wurden hingegen nicht bestritten.