den (Art. 142 Abs. 1 StPO). Gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Albula vom 8. August 2002, mitgeteilt am 26. November 2002, hat P. am 11. Dezember 2002 fristgerecht Berufung erhoben. Auf die im Übrigen formgerechte Berufung ist somit einzutreten.