E. Gegen dieses Urteil erhob P. am 11. Dezember 2002 fristgerecht Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit dem sinngemässen Begehren, er sei von den Kosten im Betrage von Fr. 1'000.-- des Bezirksgerichtsausschusses Albula zu befreien. Diese Kosten seien vielmehr dem Kreisamt Belfort zu belasten. Im Übrigen sei er mit der ihm auferlegten Busse einverstanden. F. Sowohl die Vorinstanz als auch die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichteten mit Schreiben vom 16. Dezember 2002 beziehungsweise 18. Dezember 2002 unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf die Einreichung einer Vernehmlassung.