Gegen dieses Strafmandat erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden am 20. Dezember 2001 fristgerecht Einsprache, worauf das ordentliche Untersuchungsund Gerichtsverfahren durchgeführt werden musste (vgl. Art. 175 Abs. 1 StPO). Mit Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Albula vom 29. Mai 2002 wurde P. wegen Verletzung von Art. 15 Abs. 2 KJG in Verbindung mit IV.C. Ziff. 1 JBV 2001 und Art. 47 Abs. 1 KJG in Anklagezustand versetzt. In der Folge wurde die Angelegenheit gestützt auf Art. 48 lit. c StPO dem Bezirksgerichtsausschuss Albula zur Beurteilung überwiesen.