B. Am 10. Oktober 2001 übte P. im Gebiet L., Gemeinde A., die Sonderjagd aus. Um 08.30 Uhr erlegte er eine nicht säugende Rehgeiss, welche er vorgängig eigenen Angaben zufolge nach sorgfältiger Beobachtung als Hirschkalb angesprochen hatte. Da in jenem Gebiet der Abschussplan für Rehwild bereits erfüllt worden war, durfte in jenem Zeitpunkt ausschliesslich Hirschwild bejagt werden. In der Folge erstattete P. formgerecht Selbstanzeige. Das Wildbret wurde dem Erleger überlassen und durch das Jagd- und Fischereiinspektorat in Rechnung gestellt.