{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-08", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-47_2003-01-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_47_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a33b0d57265669d4dfc14e47d616308f29252b41a0401e23d0c49c28b6690933edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a33b0d57265669d4dfc14e47d616308f29252b41a0401e23d0c49c28b6690933edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_47", "Checksum": "0de5c70398c20c39bbecadf2916172f6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 08.01.2003 SB 2002 47"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 08.01.2003 SB 2002 47"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Jagdkontravention (Kosten) | Jagd/Fischerei"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:38:16", "Checksum": "731bbe121592882e46745d6703031ba3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 08.01.2003 SB 2002 47\nRegeste:\nJagdkontravention (Kosten) | Jagd/Fischerei\n\n 2. Berufungsthema im vorliegenden Fall bildet einzig die Frage der Kostentragung. Der Bezirksgerichtsausschuss Albula erkannte, auf erhobene Einsprache der Staatsanwaltschaft, P. der vorsätzlichen Erlegung eines Rehes in einem\ndafür nicht freigegebenen Gebiet für schuldig. Der Verurteilte erklärte sich mit der\nihm auferlegten Busse in der Höhe von Fr. 180.-- einverstanden. Er erhob jedoch\nBerufung, um die Auferlegung der Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Albula\nim Betrage von Fr. 1‘000.-- zu rügen. Die Kosten des Kreisamtes Belfort im Umfange\nvon Fr. 200.--, die ebenfalls zu Lasten des Verurteilten gesprochen wurden, wurden\nhingegen nicht bestritten. Nachfolgend gilt es somit zu prüfen, ob die Kosten des\nBezirksgerichtsausschusses Albula zu Recht dem Berufungskläger angelastet worden sind. Der Schuldentscheid der Vorinstanz bildet indes nicht Gegenstand dieses\nVerfahrens.\n\n3. Art. 158 StPO regelt die Kostentragung im Falle der Verurteilung. Danach gilt es als Regel, dass der Verurteilte die Kosten ganz oder teilweise zu tragen\nhat. Besondere Probleme ergeben sich, wenn der gerichtlichen Beurteilung ein erweitertes Strafmandatsverfahren mit Einsprache gemäss Art. 175 StPO vorausgegangen ist. In einem solchen Fall ist nämlich über die Kosten von zwei unterschiedlichen Instanzen zu befinden. Grundsätzlich ist hier in Anlehnung an die Vorschriften\nim Rechtsmittelverfahren (Art. 160 StPO) zu verfahren, wenn auch mit Modifikationen nach der Lage des Einzelfalles, die sich aus der besonderen Natur der Einsprache ergeben (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden (StPO), 2. Auflage, Chur 1996, Ziff. 5 zu Art. 158).\n\nHat die Staatsanwaltschaft mit Erfolg zuungunsten des Verurteilten Einsprache erhoben, ist die Kostenfrage grundsätzlich nach Art. 158 StPO zu lösen. Es ist\njedoch für die Beurteilung unerlässlich, dass der Umstand berücksichtigt wird, ob\nder Verurteilte allenfalls selbst die Entstehung der einzelnen Kostenbestandteile\ndes Mandats- oder Gerichtsverfahrens zu vertreten hat. Das führt je nach Ausgang\ndes Verfahrens dazu, dass der Angeklagte bei Verurteilung die nach Einsprache\naufgelaufenen Kosten nicht oder höchstens teilweise zu tragen hat, weil nicht er\nsondern zur Hauptsache der Entscheid des Mandatsrichters die Einsprache bewirkt\nhat (Padrutt, a.a.O., Ziff. 5.3 zu Art. 158 sowie dortige Zitate und Urteil des Kantons-\n5\n\ngerichtsausschuss vom 3. Juli 1991 in Sachen W., SB 29/91). Im Gegensatz dazu\nist auch die Fallkonstellation möglich, dass der Angeschuldigte bei Freispruch oder\nEinstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten zu tragen hat, wenn er durch sein\nVerhalten begründeten Anlass zur Durchführung der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens gegeben hat (Art. 157 StPO). Die rechtmässige Verteilung der Kosten ist demnach nur unter dem Vorbehalt möglich, dass das fallspezifische Verhalten der Verfahrensbeteiligten berücksichtigt wird. In erster Linie sind somit die Kosten dort zu überwälzen, wo ein fehlerhaftes Verhalten nachgewiesen werden kann,\nwelches ganz oder teilweise in Zusammenhang mit den entstandenen Kosten steht.\n\n4. Es ist aktenkundig, dass der Kreispräsident Belfort P. der fahrlässigen\nErlegung eines Rehes für schuldig erkannte. Von einer Busse wurde jedoch Umgang genommen. Sodann schritt die Staatsanwaltschaft ein, indem sie dagegen\nEinsprache erhob. Das Verfahren wurde an das Bezirksgerichtspräsidium Albula\nzur Durchführung des ordentlichen Verfahrens überwiesen. Der Bezirksgerichtsausschuss Albula bejahte die vorsätzliche Begehung und verurteilte P. zu einer Busse\nim Betrage von Fr. 180.--. Zusätzlich wurden dem Verurteilten sowohl die Kosten\ndes Kreisamtes Belfort in der Höhe von Fr. 200.-- als auch diejenigen des Bezirksgerichtsausschusses Albula in Umfange von Fr. 1'000.-- auferlegt. Im Lichte der\nobigen Ausführungen erhellt, dass vorliegend dem Entscheid über die Kostentragung nicht gefolgt werden kann. Die Staatsanwaltschaft ist zwar mit ihrer Einsprache gegen das Strafmandat durchgedrungen. In der Regel sollte zwar der Verurteilte die Kosten tragen. Er hat es jedoch in diesem Fall nicht zu vertreten, dass\nnebst dem Kreispräsidenten noch der Bezirksgerichtsausschuss sich mit seinem\nFall befassen musste (vgl. dazu KGA 3. Juli 1991, SB 29/91 und dort zitierte Entscheide). Er hat sich seinerseits stets korrekt verhalten; indem er für das nicht jagdbare Tier Selbstanzeige erstattet hat, hat er das Strafverfahren pflichtgemäss in\nGang gesetzt. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb er für den Entscheid des\nMandatsrichters einzustehen hätte. Von einem leichtfertigen Herbeiführen des\nStrafverfahrens kann somit sicherlich nicht gesprochen werden. Des Weiteren bringt\nauch die Vorinstanz nichts vor, das zuungunsten des Verurteilten gewertet werden\nkönnte. Es rechtfertigt sich somit nicht, ihm die aufgelaufenen Kosten im ordentlichen Verfahren aufzuerlegen; diese sind vielmehr dem Bezirk Albula zu belasten.\nIn einem solchen Fall hat der Verurteilte lediglich die Kosten des Mandatsverfahrens\nzu tragen; dies wird von ihm auch zu Recht nicht bestritten. Die Berufung ist daher\nvollumfänglich gutzuheissen.\n6\n\n"}