{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-08", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-47_2003-01-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_47_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a33b0d57265669d4dfc14e47d616308f29252b41a0401e23d0c49c28b6690933edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a33b0d57265669d4dfc14e47d616308f29252b41a0401e23d0c49c28b6690933edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_47", "Checksum": "0de5c70398c20c39bbecadf2916172f6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 08.01.2003 SB 2002 47"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 08.01.2003 SB 2002 47"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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August 2002, mitgeteilt\nam 26. November 2002, in Sachen des Berufungsklägers,\n\nbetreffend Jagdkontravention (Kosten),\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. P. wurde am F. in X. geboren und wuchs zusammen mit einem Bruder\nund drei Schwestern in geordneten Familienverhältnissen in Y. auf. Nach Abschluss\nder obligatorischen Schule absolvierte er mit Erfolg eine Lehre als Heizungsmonteur. Seit 1976 arbeitet er bei der Gemeinde Y., wo er seit 1985 als Werkmeister\nangestellt ist. Sein monatliches Einkommen beträgt nach eigenen Angaben Fr.\n5'000.--. Auf seinem eigenen Haus in Y. lastet eine Hypothek von Fr. 300'000.--;\nansonsten verfügt er weder über Vermögen noch über Schulden.\n\nP. ist nicht vorbestraft. Nach den Feststellungen der Vorinstanz geniesst er\nin seiner Wohngemeinde einen einwandfreien Ruf und Leumund.\n\nB. Am 10. Oktober 2001 übte P. im Gebiet L., Gemeinde A., die Sonderjagd aus. Um 08.30 Uhr erlegte er eine nicht säugende Rehgeiss, welche er vorgängig eigenen Angaben zufolge nach sorgfältiger Beobachtung als Hirschkalb angesprochen hatte. Da in jenem Gebiet der Abschussplan für Rehwild bereits erfüllt\nworden war, durfte in jenem Zeitpunkt ausschliesslich Hirschwild bejagt werden. In\nder Folge erstattete P. formgerecht Selbstanzeige. Das Wildbret wurde dem Erleger\nüberlassen und durch das Jagd- und Fischereiinspektorat in Rechnung gestellt.\n\nC. Mit Strafmandat vom 15. Dezember 2001, mitgeteilt am 16. Dezember\n2001, sprach der Kreispräsident Belfort P. der fahrlässigen Erlegung eines Rehes\nin einem dafür nicht freigegebenen Gebiet für schuldig. P. wurden die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- auferlegt; von einer Bestrafung wurde Umgang genommen.\n\nGegen dieses Strafmandat erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden am 20.\nDezember 2001 fristgerecht Einsprache, worauf das ordentliche Untersuchungsund Gerichtsverfahren durchgeführt werden musste (vgl. Art. 175 Abs. 1 StPO). Mit\nVerfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Albula vom 29. Mai 2002 wurde P. wegen\nVerletzung von Art. 15 Abs. 2 KJG in Verbindung mit IV.C. Ziff. 1 JBV 2001 und Art.\n47 Abs. 1 KJG in Anklagezustand versetzt. In der Folge wurde die Angelegenheit\ngestützt auf Art. 48 lit. c StPO dem Bezirksgerichtsausschuss Albula zur Beurteilung\nüberwiesen.\n\nD. Mit Urteil vom 8. August 2002, mitgeteilt am 26. November 2002, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Albula:\n\n„1. P. ist schuldig der Übertretung von Art. 15 Abs. 2 KJG in Verbindung\nmit IV.C. Ziff. 1 JBV 2001 und Art. 47 Abs. 1 KJG.\n3\n\n2. Dafür wird P. mit einer Busse von Fr. 180.-- bestraft.\n\n3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus\n- den Kosten des Kreisamtes Belfort von Fr. 200.--\n- und den Kosten des Bezirksgerichtsausschusses\nAlbula von Fr. 1'000.--\nzusammen Fr. 1'200.--\n\ngehen zu Lasten von P. und sind innert 30 Tagen seit Mitteilung dieses\nEntscheides mittels beiliegendem Einzahlungsschein zusammen mit\nder Busse an das Bezirksgericht Albula zu bezahlen.\n\n4. (Rechtsmittelbelehrung)\n\n5. (Mitteilung)“.\n\nE. Gegen dieses Urteil erhob P. am 11. Dezember 2002 fristgerecht Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit dem sinngemässen\nBegehren, er sei von den Kosten im Betrage von Fr. 1'000.-- des Bezirksgerichtsausschusses Albula zu befreien. Diese Kosten seien vielmehr dem Kreisamt Belfort\nzu belasten. Im Übrigen sei er mit der ihm auferlegten Busse einverstanden.\n\nF. Sowohl die Vorinstanz als auch die Staatsanwaltschaft Graubünden\nverzichteten mit Schreiben vom 16. Dezember 2002 beziehungsweise 18. Dezember 2002 unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf die\nEinreichung einer Vernehmlassung.\n\nAuf die Begründung des Antrages sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nDer Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :\n\n1. Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung einlegen (Art. 141 Abs. 1 StPO). Diese ist innert zwanzig Tagen\nseit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen. Sie\nist zu begründen, und es ist darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Urteils\ngerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten wer-\n4\n\nden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Albula vom 8. August 2002, mitgeteilt am 26. November 2002, hat P. am 11. Dezember 2002 fristgerecht Berufung erhoben. Auf die im Übrigen formgerechte Berufung\nist somit einzutreten.\n\n"}