gers und zu einem Viertel zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher den Berufungskläger ausseramtlich angemessen mit Fr. 300.-- zu entschädigen hat. 18 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, und die Ziffer 2 des angefochtenen Urteils wird aufgehoben. 2. K. wird mit einer Busse von Fr. 2'500.-- bestraft. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'600.-- gehen zu 3/4 zu Lasten von K. und zu 1/4 zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher zudem K. ausseramtlich mit Fr. 300.-- zu entschädigen hat.